
Warum wir uns wehren:
Strom kann man fast überall produzieren, Trinkwasser nicht!
Trinkwasserschutz - eine Stellungnahme von Elke Lepper
Wasser ist unser wertvollstes Gut. Wir brauchen es zum Trinken, Kochen, Duschen, Waschen, Putzen, für den Garten und für vieles mehr. Ohne Wasser gibt es kein Leben.
Als in der niedersächsischen Gemeinde Lauenau die Quelle plötzlich versiegte, musste die Feuerwehr die Bewohner mit Brauchwasser versorgen (link zum Artikel).
Biebertal verfügt über zwei Brunnen. Sie liegen im Bereich der Obermühle. Dort wird das Grundwasser aus einer Tiefe von 80 m und 25 m in einem hochdurchlässigen Massenkalk erschlossen. Sechs der sieben Ortsteile, ca. 9.400 Einwohner, werden über die beiden Brunnen versorgt. Eine Möglichkeit, aus fremden Netzen Wasser zu beziehen, gibt es nicht. Aus diesem Grund sind die Brunnen für die Gemeinde Biebertal essentiell und können nicht angemessen ersetzt werden. Deshalb wurde das Gebiet 2010 als Grundwasserschutzgebiet ausgewiesen. Aufgrund der geologischen Gegebenheiten ist der Sicherung der Brunnen deshalb höchste Priorität einzuräumen.
Bei den Planungen, die in jüngster Zeit der Gemeinde Biebertal vorgestellt wurden, hat sich herausgestellt, dass das Konfliktpotenzial zwischen Windenergieanlagen im Helfholz und dem Trinkwasserschutz für die Gemeinden Biebertal und Hohenahr
bei der Aufstellung des Teilregionalplanes Energie stark unterschätzt oder gar nicht (vielleicht sogar bewusst nicht) beachtet wurden.
Da bereits verschiedene Gutachten vorlagen, die auch an den RP weitergereicht wurden, fragt man sich, wieso trotzdem das Vorranggebiet 4104 genehmigt wurde.
Die BI „Königsberger Gegenwind“ hat mehrfach auf die Probleme hingewiesen und war bei vielen öffentlichen Sitzungen, bei denen es um den Teilregionalplan ging, anwesend um zu protestieren. Aber dies wurde nicht berücksichtigt. Auch das die Gemeindevertretung Biebertal am 15.06.2016 einen Beschluss gefasst hat, der
besagt, dass kein kommunaler Planungswunsch auf den Gemeindeflächen im Hungerberg mehr besteht. Weiterhin wurde der Bau auf den Privatflächen im Helfholz entschieden abgelehnt.
Damals war der Aufstellungsbeschluss für den Regionalplan zwar schon weit fortgeschritten, aber es wäre, wenn man gewollt hätte, problemlos möglich gewesen, das Vorranggebiet zu streichen.
Das Regierungspräsidium bestätigte das. „Allerdings könnten im Hinblick auf den bereits erreichten Stand der Planung und vor dem Hintergrund, dass es sich bereits um die zweite Öffentlichkeitsbeteiligung gehandelt hat, im Rahmen des zustehenden Ermessens nur noch schwerwiegende, bisher nicht bekannte Gründe, welche der Rechtmäßigkeit des Planes entgegenstehen, berücksichtigt werden.
In der Vorlage (Drucksache VIII/102 vom 19.07.2016) der Oberen Landesplanungsbehörde an die Regionalversammlung Mittelhessen heißt es:
„Die Schutzzone III von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten wird nicht als Restriktionskriterium behandelt. Die Schutzzone III kommt im Rahmen der regionalplanerischen Beurteilung zulässigerweise ein geringes Gewicht zu, nicht zuletzt, weil sie große Flächenanteile der Region Mittelhessen umfasst.
Die (alleinige) Prüfung der wasserrechtlichen Voraussetzungen in dieser Schutzzone auf der örtlichen Ebene ist angemessen (vgl. auch Aussagen in Drucksache VIII/103)
In dieser Drucksache VIII/103 vom 19.07.2016 heißt es: „Anlagestandorte in der Wasserschutzzone III (weitere Schutzzone) sind nach Einzelfallprüfung ebenfalls möglich, sofern die Rechtsverordnung des jeweiligen Wasserschutzgebietes kein Verbot baulicher Anlagen enthält. Ob die Vorrausetzungen für wasserrechtliche Ausnahmen vorliegen, kann nicht auf Ebene der Regionalplanung i. S. eines Ausschlusskriteriums einfließen. Im weiteren Planungs- und Zulassungsverfahren sind die Anforderungen des vorsorgenden Grundwasserschutzes, gemäß der entsprechenden Rechtsgrundlagen, abzuprüfen und entsprechende Maßnahmen bei der Umsetzung zu berücksichtigen. Beim beabsichtigten Bau- und Betrieb von WEA, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können.“
Dies bedeutet aber auch, dass bei allen Entscheidungen, die ggf. behördlicher-seits zu treffen sind, der Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebliches Kriterium sein sollte!
„Der Besorgnisgrundsatz im Wasserhaushaltsgesetz (WHG § 62 Abs. 1) besagt, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und betrieben werden müssen, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Dies bedeutet, dass selbst eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Gewässerverunreinigung durch austretende Stoffe ausgeschlossen werden muss!“
Dabei ist die besondere Schutzwürdigkeit des Grundwassers zu berücksichtigen, das für die Trinkwasserversorgung genutzt wird. Um die zuständige Behörde in die Lage zu versetzen, das Gefährdungspotential im konkreten Fall beurteilen zu können, ist in der Regel ein geohydrologisches Gutachten einschließlich einer Gefährdungs-abschätzung zu verlangen.
Nun liegt ein weiteres, in seiner Ausführung sehr eindeutiges Gutachten vor.
Hier heißt es ausdrücklich: „Aufgrund dieser Gegebenheiten sollte aus fachgutachterlicher Sicht auf eine Aufstellung von WEA innerhalb des bestehenden WSG grundsätzlich verzichtet werden.“
Ob dieses aber berücksichtigt wird, ist zu bezweifeln, denn mit der Zuversicht einer überlegenen politischen Mehrheit werden die Bedenken eines Großteils der Bürger übergangen und dabei ziehen sie sich noch ein Mäntelchen der Gutmenschen bzw. der Weltklimaschützer über, obwohl doch jeder weiß, dass es nur um das liebe Geld geht.
Der Anschluss an fremde Netze kann die Gemeinde Biebertal teurer kommen, als die Einnahmen aus der Windkraft!
Geldgier ist und bleibt ein schlechter Ratgeber für so weitrechende Entscheidungen!!!
Und wer übernimmt die Haftung, wenn Biebertal das Trinkwasser ausgeht?
Der Waldbesitzer? Der trotz mehrfacher Aufforderung zu einer Stellungnahme, sich nie geäußert hat.
Der RP? Der trotz aller Bedenken, das Vorranggebiet ausgewiesen hat.
Die Firma Trianel? Das ist überaus fraglich.
Gewisse politische Richtungen? Die nur an die Pacht- und Gewerbesteuereinnahmen denken.
Oder die Bürger? Für die es kein eigenes Trinkwasser mehr gibt. Die vielleicht Monate oder Jahre auf neue Leitungen warten müssen und diese dann mit viel Steuergeldern bezahlen müssen.
Dazu kommt noch, dass für jede dieser gigantischen Windkraftanlagen mit einer Höhe bis 260 Metern, die man mit Tausenden von Tonnen Beton in unseren Wald setzt will, riesige Flächen unwiederbringlich biologisch wertvollen Wald und Sauerstoff und Schatten spendende Bäume zerstört. Mit der Vernichtung von seit Jahrzehnten bestehender und gewachsener Flora und Fauna wird, wie so oft, ignoriert, dass wir Menschen ohne die Natur nicht überleben.
Viele Bäume werden abgeholzt, Tiere sterben.
Der Flächenbedarf einer Anlage liegt in der Regel zwischen 4.000 und 6.000 m². für die eigentliche Baustelle dürften dann noch einmal 2.000 bis 4.000 m² dazukommen.
Gerade in der heutigen Zeit brauchen wir diese CO² Speicher mehr denn je!
Überall wird gefordert, das Waldflächen erhalten oder aufgeforstet werden müssen, dann sollte man dies auch tun.
Am 30.10.2018 hat die Gemeindevertretung Biebertal die Einleitung einer fristgerechten Einreichung einer Klage gegen Teilregionalplan Energie Mittelhessen/
Normenkontrollverfahren beschlossen. Diese Klage der Gemeinde Biebertal/Normenkontrollverfahren ist nach wie vor beim VGH in Kassel anhängig, hat allerdings keine aufschiebende Wirkung auf eine mögliche Baugenehmigung.
Elke Lepper



